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Bericht/Erklärung/Vollständigkeitserklärung zu den Prüfungen nach § 16 MaBV

Durch das "Gesetz zur Umsetzung von Vorschlägen zum Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen" vom 21. Juni 2005 (Bundesgesetzblatt I, S.1666) ist § 16 Abs. 1 Satz 1 MaBV dahingehend geändert worden, dass die jährliche Prüfungspflicht in Bezug auf Immobilienmakler und Darlehensvermittler entfällt. Die Gesetzesänderung, die am 1.7.2005 in Kraft getreten ist, hat dazu geführt, dass es bei Immobilienmaklern und Darlehensvermittlern nur noch die außerordentliche Prüfung nach § 16 Abs. 2 MaBV gibt. Da Steuerberater und Steuerbevollmächtigte nur bezüglich Immobilienmakler und Darlehensvermittler zur Durchführung der MaBV-Prüfung berechtigt sind, beschränkt sich die Tätigkeit als MaBV-Prüfer seit der Gesetzesänderung auf den Fall der außerordentlichen Prüfung nach § 16 Abs. 2 MaBV.