Vergütungsvereinbarung nach § 4 StBGebV - ENGLISCH
Englischsprachige Fassung Aufgrund der Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG), die am 1. Juli 2008 in Kraft trat, wurde der Vordruck "Vergütungsvereinbarung nach § 4 StBGebV" um den gesetzlich vorgeschriebenen Hinweis ergänzt, dass Gebühren und Auslagenersatz von einem Dritten (gegnerische Partei, Verfahrensbeteiligten, Staatskasse), z. B. bei Obsiegen in einem finanzgerichtlichen Verfahren, nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren und des gesetzlichen Auslagenersatzes zu erstatten sind (§ 3a Abs. 1 Satz 2 RVG).
